Beratung als Pflicht – wo bleibt Linderung?

469
Gespräch in einem Hospiz. Die Patientin hatte bereits mit dem Leben abgeschlossen, doch konnte sie bald darauf das Hospiz wieder verlassen.Foto: epd/F
Gespräch in einem Hospiz. Die Patientin hatte bereits mit dem Leben abgeschlossen, doch konnte sie bald darauf das Hospiz wieder verlassen.Foto: epd/F

Aktueller Stand zur Suizidassistenz: Gesetzesentwürfe und Mangel an Schmerzbehandlung

Es gibt zu wenig Betreuung: In der Pflege sowieso – aber gerade auch für die Begleitung von Menschen am Lebensende. Diese etwas hilflose Erkenntnis stand am Ende des bundesweiten Palliativ-Kongresses, der bis Anfang Oktober in Bremen stattfand. Besonders wichtig war dem 14. Deutschen Kongress der Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) der Austausch zu Vorbeugung gegenüber Suiziden und der Suizidassistenz sowie zu den Herausforderungen bei der Palliativmedizin und Schmerzbehandlung. 

Sperrige Worte zu einem spannenden Thema: Unter Palliativmedizin wird die Begleitung unheilbar kranker und sterbender Menschen verstanden. Ziel der Versorgung ist es, den Patienten ein Sterben in Würde zu ermöglichen und seine Schmerzen wirkungsvoll zu lindern. Nicht mehr Heilung und Lebensverlängerung stehen dann im Vordergrund, sondern der bestmögliche Erhalt der Lebensqualität.

Doch in Bremen zeigte sich: Allein schon die Zahl der Palliativstationen ist in Deutschland nach 25 Jahren des Zuwachses seit dem Beginn der Corona-Pandemie zurückgegangen. Gründe dafür seien unter anderem Personalmangel und unzureichende Finanzmittel.

Stattdessen fordert die DGP diese Versorgung flächendeckend auszubauen. Jedes Krankenhaus mit mehr als 200 Betten sollte einen gut finanzierten Palliativdienst haben. Lässt dieser Mangel an palliativer Versorgung mehr Sterbewünsche aufkommen? Jedenfalls überschattet dieser Mangel die schier endlose Debatte um die Suizidassistenz – der Unterstützung unheilbar Kranker, wenn sie ihr Leben beenden wollen. 

Wie Todkranken helfen?

Das beinhaltet die Möglichkeit, dass jemand auf Wunsch der betroffenen Person ein todbringendes Medikament besorgt. Der oder die Sterbewillige muss das Mittel aber eigenständig einnehmen. Andererseits geht diese Handlung aber weiter, als lebenserhaltende Maschinen abzuschalten. Ende Februar 2020 hatte bekanntlich das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen zur „Beihilfe zur Sterbehilfe“ gekippt, vor allem, wenn die Unterstützung aus „geschäftsmäßigen Interesse“ geschieht.

Dann kam Corona. Bis zur Bundestagswahl im Herbst 2021 gab es zwar vielfältige Diskussionen (wie auch im Sonntagsblatt dargestellt), aber keine Entscheidung mehr. Inzwischen kristallisieren sich drei verschiedene Gesetzesinitiativen von Bundestagsabgeordneten dazu heraus, die jeweils fraktionsübergreifend Unterstützung finden. Es soll noch in diesem Herbst zu einer Abstimmung kommen. 

Drei Gesetzesentwürfe

Einer der fraktionsübergreifenden Gesetzesentwürfe unter der Federführung des SPD-Bundestagsabgeordneten Lars Castellucci belebt die bisherigen Regelungen. Er ist unter anderem Beauftragter für Kirchen und Religionsgemeinschaften der SPD-Bundestagsfraktion. Danach soll die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ grundsätzlich wieder strafbar sein. 

Lediglich ein neuer Absatz 2 formuliert Ausnahmen von diesem Verbot der Suizidassistenz. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass Vereine diese Beihilfe zum Suizid als Dienstleistung anbieten können – das war in dem alten Gesetz 2015 verboten worden. Doch das Bundesverfassungsgericht hatte es in seinem Gerichtsurteil Anfang 2020 wieder erlaubt. Gerade ärztliche Hilfe wird bei der Suizidassistenz benötigt. Erlaubt sein darf diese nur dann, wenn die suizidwillige Person „volljährig und einsichtsfähig“ ist, sich mindestens zweimal von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat untersuchen lassen und Beratungsgespräche geführt hat. 

Andere Bundestagsabgeordnete halten gerade die Wartezeiten, die bei diesen Untersuchungen und Beratungsgesprächen wahrscheinlich sind, für unzumutbar für die Sterbewilligen. Der Entwurf zum Suizidhilfegesetz um die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr, zusammen etwa mit dem heutigen SPD-Gesundheitsminister Karl Lauterbach, sieht den Aufbau von öffentlich finanzierten Beratungsstellen vor, die aber keine staatlichen Einrichtungen sein sollten. Ärzte dürften frühestens zehn Tage nach dieser einmaligen Beratung Medikamente zur Selbsttötung verschreiben. Sollten Beratende Zweifel beim Sterbewunsch feststellen, ist dies zu vermerken. Doch muss der Zugang zu Sterbe-Medikamenten gewährt werden. 

Ein weiterer Gesetzesvorschlag zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben um die Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul unterscheidet zwei Verschreibungsmöglichkeiten: Der Sterbewillige befindet sich in einer medizinisch-
en Notlage. Oder: Er legt seinen aus anderen Gründen bestehenden Sterbewunsch glaubhaft dar. 

Auch hier solle der Sterbewillige in erster Linie überzeugt werden, es sich anders zu überlegen – auch von einer „privaten, unabhängigen Beratungsstelle“. Ärzte sollten dort den Sterbewilligen auf alle medizinischen Möglichkeiten hinweisen, die das Leiden verringern könnten. Ein zweiter Kollege muss die Beratung bestätigen, um tödliche Medikamente zu verschreiben.

Doch könnten selbst Beratungsstellen nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Wille zum Tod frei gebildet wurde. Dies kritisierte Eugen Brysch, der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Oder steht hinter einem Wunsch nach einem selbstbestimmten Tod vielleicht die Sorge, niemanden zur Last zu fallen? „Beratung und Durchführung müssen getrennt sein!“, forderte er. 

Ethikrat und Diakonie

Dagegen unterstrich der Ethikrat Ende September, dass eine freiverantwortliche Entscheidung zum Suizid respektiert werden muss. Er äußerte sich nicht zu den einzelnen Entwürfen. Der Überprüfung der freien Willensentscheidung muss aber große Sorgfalt zukommen. Gleichzeitig betonte das Gremium die Bedeutung von Suizidprävention. 

Diese Stellungnahme setze die richtigen Akzente, so Diakoniepräsident Ulrich Lilie. Grundsätzlich wünsche sich die Diakonie ein „Suizidpräventions-Gesetz“, bevor über die Suizid-Assistenz diskutiert würde, erklärte er. „Wir dürfen uns nicht damit abfinden, dass Menschen in Einsamkeit und seelischer und sozialer Not ihrem Leben ein Ende machen“, fügte der Theologe hinzu. Vielmehr müsse man „mit ihnen in Beziehung treten“, auch „wenn sie einen assistierten Suizid wünschen“. 

Doch wann ist der Entschluss zum Suizid wirklich unumstößlich? Umgekehrt: Wie lange kann einem unheilbar Erkrankten zugemutet werden, auf Beratung zu warten? Oder gibt es doch noch Hilfe, von denen die Betroffenen nichts ahnten – oder die gar einem Finanz- oder Personalmangel zum Opfer gefallen sind?